Der Notar hat gesetzliche Gebühren abzurechnen, die sich nach der Kostenordnung
(KostO) richten. Laut § 18 ist die Gebühr nach dem Geschäftswert zu bemessen. § 19 regelt, dass der Wert einer Sache der gemeine Wert ist. „Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.“
Handelt es sich um ein Testament, das einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle betrifft, der fortgeführt werden soll, ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen mit dem Vierfachen des letzten Einheitswertes anzusetzen. Soll Ihr Betrieb also fortgeführt werden, darf der Notar nur den vierfachen Einheitswert als Geschäftswert annehmen. Das Barvermögen müssen Sie gesondert angeben.
Läuft Ihr Betrieb dagegen aus, muss der Notar den Veräußerungswert des Hofes schätzen. Hierbei spielt keine Rolle, wie hoch Sie die Hofgebäude versichert haben.
Die Kostenordnung legt fest, wie hoch eine Gebühr bei dem jeweiligen Geschäftswert ist. Wird ein Testament zum Beispiel über einen Geschäftswert zwischen 490.000 und 500.000 € beurkundet, beträgt die Gebühr 807 €. Dazu kommen kleine Nebenkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer. Der Gesetzgeber beabsichtigt, im Laufe des Jahres 2013 die Gebühren anzuheben.