Der Aufwand für die Hundehaltung ist vom Grundsatz her durch die private Lebensführung verursacht und somit steuerlich nicht abzugsfähig. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Die Aufwendungen für den Jagdhund eines Forstbeamten gehören steuerlich zu dessen Werbungskosten, genauso wie der Wachhund eines Hausmeisters. Schließlich können Aufwendungen für einen zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Hund wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen (Abzug bis 4.000 € im Jahr), wenn die Betreuung des Hundes durch fremdes Personal im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, zum Beispiel „Dogsitter“ (keine Hundepension). Der Dogsitter muss die Erlaubnis haben, das Haus des Hundehalters zu betreten, den Hund in den Räumen des Hundehalters zu versorgen, zum Gassigehen abzuholen und wieder zurückzubringen.
Die Aufwendungen für einen Wach- oder Hütehund auf einem landwirtschaftlichen Betrieb können zu den Betriebsausgaben gehören. Weiter zählen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Einkünfte aus der Jagd zu den betrieblichen Einkünften, wenn die Jagd mit dem Betrieb zusammenhängt. Das ist dann der Fall, wenn das Jagdrevier überwiegend, das heißt mehr als 50 %, aus eigenen oder gepachteten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen besteht. Spiegelbildlich zu den steuerpflichtigen Erträgen aus der Jagdausübung sind die Jagdaufwendungen abziehbar, zum Beispiel der Aufwand für den Jagdhund, das Futter, die Tierhaftpflichtversicherung oder Hundesteuer.
(Folge 19-2018)