Wochenblatt-Leserin Tina K. in T. fragt: Unser Hof ist nicht mehr in der Höfeordnung. Mein Mann und ich haben uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Leider ist er jetzt verstorben. Falls unsere Kinder ihren Pflichtteil einfordern, mit welchen erbschaft-steuerlichen Folgen ist zu rechnen? Sollte ich Land oder den Hof ganz verkaufen?
Arno Ruffer, Steuerberater beim WLV, antwortet: Land oder Hof verkaufen?: Wir gehen davon aus, dass sich der geerbte Betrieb Ihres Mannes im steuerlichen Betriebsvermögen befindet. Damit löst zunächst der Landverkauf Einkommensteuer aus. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis einerseits und der achtfachen Ertragsmesszahl als Buchwert andererseits. Verkaufen Sie nur eine Ackerfläche, so handelt es sich um einen laufenden Gewinn, für den keine steuerlichen Besonderheiten gelten. Verkaufen Sie den kompletten Hof, so handelt es sich um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet, stehen Ihnen ein Altersfreibetrag von bis zu 45.000 € und daneben ein ermäßigter Steuersatz zur Verfügung.
Erbschaftssteuerliche Folgen
Erbschaftsteuerliche Folgen?: Der Hof ist, unabhängig davon, ob er aktiv bewirtschaftet wurde oder ob es sich um einen verpachteten Betrieb handelt, bei der Erbschaftsteuer begünstigungsfähig. Das heißt, die landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Hofstelle (ohne das Wohnhaus) werden nicht besteuert, solange Teile der Flächen nicht verkauft werden. Verkaufen Sie nun Land, um den Kindern den Pflichtteil auszubezahlen, erfolgt eine Nachbewertung mit dem zum Todesstichtag geltenden Bodenrichtwert abzüglich 10 % als Liquidationskosten. Danach erfolgt eine Nachversteuerung. Wurde beispielsweise die Fläche im zweiten Jahr nach dem Erbfall verkauft, würden 4/5 von dem so ermittelten Wert der Erbschaftsteuer unterworfen.
Steuerliche Vorteile: Als Ehefrau genießen Sie weitgehende steuerliche Vorteile. So steht Ihnen ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € neben einem Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € zur Verfügung. Lebten Sie mit Ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so bliebe außerdem der anteilige Zugewinn erbschaftsteuerfrei. Darüber hinaus ist die Abgeltung der Pflichtteilsansprüche bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Verbindlichkeit abzuziehen.
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(Folge 30-2022)