Wochenblatt-Leserin Edith A. in M. hat seit 2010 eine 17-kW-PV-Anlage auf einem ehemaligen Stall installiert. Die Anlage speist den gesamten Strom ins Netz ein. Muss sie hierfür weiterhin die Anlage EÜR ausfüllen und den Gewinn in der Anlage G (Gewinn als Einzelunternehmer) angeben?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, kann informieren: Zwischenzeitlich ist das Jahressteuergesetz 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach gilt für PV-Anlagen auf einem ehemaligen Stall eine Steuerbefreiung ab dem 1. Dezember 2022. Voraussetzung dafür ist, dass die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt und insgesamt höchstens pro Steuerpflichtigem nicht mehr als 100 kW (peak) installiert sind. Das gilt sowohl für Altanlagen als auch für neu angeschaffte PV-Anlagen.
Kein Antrag erforderlich
Einen Antrag müssen Sie dafür beim Finanzamt nicht stellen. Für das Kalenderjahr 2022 müssen Sie daher keine Anlagen EÜR und G für den verkauften Strom abgeben.
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(Folge 7-2023)