Wochenblatt-Leserin Charlotte V. in H. besitzt eine 13-kW-Photvoltaik-Anlage. Da die Einnahmen ab 1. Januar 2022 bis 30 kW steuerfrei sein sollen, möchte sie gerne wissen, wie sie das beim Finanzamt einreichen kann. Gibt es dafür spezielle Vordrucke (wie bei der 10-kW-Grenze)? Muss sie den Eigenverbrauch weiter versteuern?
Rebecca Kopf, Redaktion, kann informieren: Zu Eigenverbrauch und Einkommensteuer: Für selbst verbrauchten Strom sowie für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom fallen ab dem Jahr 2022 keine Ertragsteuern mehr an, wenn die Voraussetzungen der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG erfüllt sind.
Unter diese Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen die Einnahmen und Entnahmen von Photovoltaik (PV)-Anlagen, wenn bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden wie Scheunen, Ställen, Hallen die Bruttoleistung der PV-Anlage maximal 30 kW (peak) beträgt. Bei sonstigen Gebäuden, wie zum Beispiel Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 kW (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit. Zudem darf die Gesamtleistung der Anlagen eines Steuerpflichtigen 100 kW (peak) nicht übersteigen. Die Angabe „Leistung in kW peak“ bezieht sich auf die installierte Bruttoleistung laut Eintrag im Marktstammdatenregister.
Ertragsteuerliche Behandlung
Spezielle Vordrucke für die Betreiber kleinerer PV-Anlagen bis 30 kW (peak) gibt es mit der Neuregelung nicht mehr. Wie mit dem allgemeinen Unternehmerfragebogen zu verfahren ist, wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Das teilt ein Sprecher des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anfrage mit. Aktuell müssen die Betreiber kleinerer PV-Anlagen weiterhin den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung per ELSTER übermitteln oder den Fragebogen zum Erwerb und zum Betrieb einer PV-Anlage an das Finanzamt übersenden.
Einkünfte aus Stromverkauf generell
Wenn mit einer PV-Anlage Strom erzeugt und dieser zumindest teilweise in das öffentliche Netz eingespeist und verkauft wird, werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegen und entsprechend in der Steuererklärung anzugeben sind.
Einkünfte aus Stromverkauf bei kleinen Anlagen
Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, unterliegen diese Einnahmen und Entnahmen nicht der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind also steuerfrei, wenn bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden wie Scheunen, Ställen, Hallen die Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister maximal 30 kW (peak) beträgt. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 kW (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit. Zudem darf auch hier die Gesamtleistung der Anlagen eines Steuerpflichtigen 100 kW (peak) nicht übersteigen.
Auswirkung auf die Gewinnermittlung
Sollten in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter PV-Anlagen erzielt werden, braucht hierfür nach § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein Gewinn mehr ermittelt und damit beispielsweise auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
Es besteht Klärungsbedarf
Ob und in welchem Umfang Angaben in den Steuererklärungen auch noch in Fällen der ab 2022 eingeführten Einkommensteuerbefreiung notwendig sind, ist nach Aussage eines Sprechers des Finanzministeriums NRW derzeit noch nicht abschließend geklärt. Maßnahmen zum weiteren Bürokratieabbau werden von NRW aber laut Aussage des Sprechers konstruktiv begleitet. Das Finanzministerium NRW weist darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen ausschließlich Bundesrecht betreffen. Verschiedene Anwendungs- und Auslegungsfragen werden daher derzeit von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Abschließende Aussagen sind in diesen Fällen daher nicht möglich.
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(Folge 9-2023)