Solange der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb gegenüber dem Finanzamt nicht aufgegeben wurde, haben Sie von Ihrem Ehemann steuerliches Betriebsvermögen geerbt. Der Erbfall führt dazu, dass Sie in die „Fußstapfen“ Ihres Ehemannes treten und ebenfalls landwirtschaftliche Flächen des Betriebsvermögens verpachten; Sie erzielen mit den Pachteinnahmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Im Erbgang werden die Flächen bei der Erbschaftsteuer verschont, das heißt, solange Sie die Flächen fünf Jahre lang nicht verkaufen, bleiben sie bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt. Das Betriebsleiterhaus ist als Familienheim bei der Vererbung unter Ehegatten erbschaftsteuerfrei.
Wollen Sie nun die Hofstelle (mit Betriebsleiterhaus) verkaufen, so entsteht aus dem Verkauf der Wirtschaftsgebäude und der anteiligen Hoffläche ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem (anteiligen) Verkaufspreis für die Hofstelle und dem historischen Buchwert, der sehr niedrig sein dürfte. Der Verkauf des Betriebsleiterhauses ist regelmäßig einkommensteuerfrei, weil es sich im Privatvermögen befindet.
Etwas anderes gilt bei der Erbschaftsteuer. Die Steuerbefreiung für das Familienheim fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn Sie es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall verkaufen. Ob Erbschaftsteuer entsteht, können wir nicht beurteilen. Nach dem Tode Ihres Mannes stehen Ihnen ein Freibetrag von 500.000 € und ein Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 € zur Verfügung.
Verkaufen Sie innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist auch das Ackerland, weil Sie das Geld unter Ihren Kindern verteilen wollen, fallen Einkommen- und Erbschaftsteuer an. Der Verkauf der Flächen ist ein laufender einkommensteuerpflichtiger Gewinn. Zu versteuern wäre der Unterschied zwischen Verkaufspreis einerseits und dem Buchwert (das ist regelmäßig die achtfache Ertragsmesszahl der Fläche) andererseits. Auch die erbschaftsteuerliche Verschonung würde anteilig wegfallen. Das bedeutet: Verkaufen Sie die Flächen etwa ein Jahr nach dem Erbgang, fallen vier Fünftel der Verschonung weg.
Wollen Sie die Hofstelle und auch das Ackerland verkaufen, dann sollten Sie dies unter Umständen zeitnah tun, damit Sie den ermäßigten Steuersatz für eine Betriebsveräußerung im Ganzen in Anspruch nehmen können. Nicht ratsam ist es, die Flächen anteilig auf die Kinder zu übertragen, weil es dann zu einer einkommensteuerpflichtigen Zerschlagung des ruhenden Betriebes käme. Dann müssten Sie den Verkehrswert (steuerlich Teilwert) der Flächen gegenüber dem Finanzamt ohne Geldzufluss von außen versteuern.
Fazit: Sie sollten Ihre Planungen frühzeitig mit einer Landwirtschaftlichen Buchstelle oder einem in Landwirtschaftsfragen versierten Steuerberater besprechen.
(Folge 50-2020)