Der Verkauf selbst genähter und selbst gestrickter Kinderkleidung auf Basaren bzw. Flohmärkten stellt ein Gewerbe dar, das Sie bei der Gemeinde anzumelden haben. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt wird Ihnen einen Fragebogen zur Gewerbeanmeldung zusenden.
Weil Sie auch selbst genähte Kleidung verkaufen wollen, betätigen Sie sich als Schneiderin und wollen damit ein Handwerk ausüben. Der Damen- und Herrenschneider selbst ist ein zulassungsfreies Handwerk. Die selbstständige Berufsausübung ist nur bei Eintragung in die Handwerksrolle der für den Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer zulässig. Persönliche Qualifikationsnachweise wie etwa die Meisterprüfung oder die Gesellenprüfung sind seit 1. Januar 2004 nicht mehr erforderlich. Unter Umständen ist eine Rückfrage bei der örtlichen Innung hilfreich.
Steuerlich werden Sie zur Buchführung erst ab einem Gewinn von 50.000 € im Kalenderjahr verpflichtet. Es reicht, wenn Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Weil Sie die Kleider auf Basaren bzw. Flohmärkten verkaufen, müssen Sie eine Barkasse führen, das heißt die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind an jedem Markttag schriftlich in einem Kassenbuch festzuhalten.
Gewerbesteuer spielt zunächst für Sie keine Rolle, weil es einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € gibt.
Umsatzsteuerlich wären Sie zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst dann verpflichtet, wenn Sie einen Jahresumsatz von über 17.500 € erzielen (hier gilt die Kleinunternehmerregelung).