Es ist nicht nur möglich, Sie sind sogar verpflichtet, einen aufgrund seiner land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von der Kfz-Steuer befreiten Traktor nachzuversteuern, wenn Sie ihn zu anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken einsetzen.
Welche Einsatzzwecke von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sind in § 3 Abs. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes aufgeführt. Dort heißt es:
"Von der Steuer befreit ist das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kfz-Anhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kfz-Anhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden ..."
Sofern der von Ihnen angesprochene Holz- und Baustofftransport keinem der Befreiungsgründe in § 3 entspricht, müssen Sie Ihr Fahrzeug versteuern. Dies geht auch für einen begrenzten Zeitraum. Über die genauen Modalitäten der vorübergehenden Kraftfahrzeugversteuerung informieren Sie sich am besten bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle Ihres Finanzamtes.