Keine 6b-Rücklage möglich?

Im Zuge von Baulandverkauf möchte ich eine 6b-Rücklage für die aufgedeckten „stillen Reserven“ bilden. Dies soll nach einem BFH-Urteil aber nur möglich sein, wenn der Baulandverkäufer keinen gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Wie sieht es aus, wenn ich einen Vertrag mit der Institution „Flächenpool NRW“ schließe?

Die Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Finanzverwaltung greift auf die zahlreichen Rechtsprechungen der Finanzgerichte zurück und entscheidet im Einzelfall, ob Landwirte aus ihren ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen Grundstücke anderer Marktgängigkeit, nämlich Bauland bzw. Bauerwartungsland, schaffen. Ob ein Kooperationsvertrag mit dem Flächenpool NRW bereits steuerschädlich ist, wurde bislang von den Gerichten nicht entschieden.

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