Eines grundsätzlich vorweg: Es gibt keine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden. Die offene Ladenkasse mit Kassenbuchführung bleibt weiterhin erlaubt.
Als Landwirt, der den Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt, sind Sie nicht buchführungspflichtig und damit grundsätzlich auch nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Ermittelt der Landwirt den Gewinn nach § 13a, so wird der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung nicht anhand der tatsächlichen Einnahmen, sondern pauschal anhand der selbst bewirtschafteten Flächen und der erzeugten Vieheinheiten berechnet.
Anders sieht es aus, wenn auch Produkte der sogenannten zweiten Verarbeitungsstufe oder Handelswaren verkauft werden. In diesem Fall müssen sowohl für die Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG (Nachweis der Sondergewinne) als auch für die Umsatzsteuer (abzuführende Umsatzsteuer von 7 % bzw. 19 %) Aufzeichnungen über die einzelnen Umsätze geführt werden, die denen eines Kassenbuchs entsprechen.
(Folge 1-2018)