Die Mindestgröße für die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beträgt 8 ha LN (Acker, Grünland) oder 75 ha FN (Forst). Sie sind deshalb grundsätzlich bei der LKK versicherungspflichtig. Da Sie derzeit hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt sind, tritt die Versicherungspflicht hinter der Versicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung (etwa AOK, TK, Barmer GEK) zurück.
Anders wird dies, sobald Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Dann lebt die Versicherungspflicht bei der LKK auf und Sie haben einen Beitrag zu zahlen, der inklusive des Beitrags zur Pflegeversicherung etwa 141 € beträgt. Daneben müssen Sie einen Beitrag aus Ihrer gesetzlichen Rente zahlen.
Dies Ergebnis können Sie verhindern, indem Sie 2 ha Grünland und 8 ha FN an Ihre Frau oder Ihre Tochter verpachten. Dann bleiben Sie als Rentner bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versicherungspflichtig. Neben der Rente wird dann Ihr Einkommen aus dem (verbleibenden) Hof dem Beitrag zugrunde gelegt.
Doch Sie müssen auch Folgendes beachten: Ihre Frau ist zurzeit beitragsfrei bei Ihnen familienversichert. Wenn Ihre Frau zukünftig allerdings den kleinen forst- und landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und Einkünfte erzielt, ist ihre Familienversicherung in Gefahr.
Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass Ihre Frau keine Gesamteinkünfte von mehr als 385 € monatlich hat und nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
Sie müssen demnach die Einkünfte Ihrer Frau berücksichtigen und bei Ihrer Krankenkasse klären, ob diese Voraussetzung im Falle der geplanten Verpachtung gegeben ist.
Endet die Familienversicherung, müsste sich Ihre Ehefrau freiwillig versichern und einen Krankenkassenbeitrag zahlen. Die Höhe können wir nicht nennen; der Beitrag hängt wesentlich davon ab, welche Einnahmen Ihre Frau als hauptberuflich selbstständig Tätige erzielen wird.