Wochenblatt-Leser Sven I. fragt: Das kürzlich verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 betrifft auch Eigentümer von PV-Anlagen. So ist von einer Einkommensteuerbefreiung die Rede. Für wen und welche Anlagen gilt das?
Bundesverband Solarwirtschaft e. V, Berlin, und Rebecca Kopf, Redaktion, antworten: Die Einkommensteuerbefreiung betrifft alle von der Regelung erfassten Neu- und Bestandsanlagen, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt.
Die Regelung gilt pro Gebäude. Das sind 30 kWp bzw. 15 kWp pro Einheit und pro Steuerpflichtigem bei Anlagen mit insgesamt maximal 100 kWp.
Was ist mit nachgerüsteten Speichern? Der Nullsteuersatz bei der Anschaffung ist höchstwahrscheinlich auch bei der Nachrüstung von Speichern anzuwenden.
Eventuell Module abklemmen lassen
Um die 30-kWp-Grenze für die installierte Leistung einzuhalten, besteht bei manchen Anlagen die Möglichkeit, Module abzuklemmen. Das sollte ein Fachmann vornehmen und bestätigen. Um Probleme wegen der veränderten Leistung zu vermeiden, sollte der Besitzer der Anlage seinem Netzbetreiber mitteilen, dass sich die Leistung der Anlage verringert hat. Hinweis: Wenn weniger eingespeist wird, verringert sich natürlich auch der Abschlag.
Ganz wichtig ist, dass der Anlagenbesitzer die Änderung (Verringerung) im Markstammdatenregister korrigiert.
Der Gesetzgeber hat die Steuererleichterungen für kleine Solarstromanlagen jetzt beschlossen. In seiner letzten Sitzung vor Weihnachten hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Betreiber und Käufer von PV-Anlagen bis zu 30 kWp sind rückwirkend zum 1. Januar 2022 von der Vorsteuer, der Einkommen- und der Gewerbesteuer befreit. Bisher sind noch nicht alle Fragen und die Umsetzung durch die Finanzämter bis ins letzte Detail geklärt. Daher unterliegt die Beantwortung der Fragen einem gewissen Vorbehalt, bis das Bundesfinanzministerium die Einzelheiten bekannt gibt.
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(Folge 52-2022)