Flächen, die Sie nicht mehr betrieblich nutzen, bleiben im steuerlichen Betriebsvermögen, so lange Sie gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabe erklären oder diese durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt vom Betriebs- in das Privatvermögen überführen.
Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet, können Sie eine Betriebsaufgabe für den Landschaftsbaubetrieb bzw. für die Landwirtschaft gegenüber dem Finanzamt erklären. In diesem Falle müssen Sie die betrieblichen Wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert (steuerlich: gemeiner Wert) versteuern. Nur für einen der Betriebe erhalten Sie einen Betriebsaufgabefreibetrag bis zu 45.000 €. Aufgabegewinne, die darüber hinaus liegen, besteuert das Finanzamt nur mit einem ermäßigten Satz.
(Folge 8-2020)