Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW hat mit Urteil vom 3. Februar 2005 entschieden, dass das Halten eines Wachhundes auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers umfasst, nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken dient und deshalb der Hundesteuer unterliegt. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa der Einkommenserzielung, diene, ändere nichts daran, so das OVG weiter, dass auch persönliche Zwecke vorlägen, bei denen der dafür erbrachte Aufwand der Hundesteuer unterworfen werden dürfte.
In der Regel sehen die Satzungen der Kommunen für Wachhunde von landwirtschaftlichen Anwesen eine Steuerermäßigung vor, wenn die Hofgebäude vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen. In den Satzungen ist regelmäßig eine Steuerermäßigung auf ein Viertel des regelmäßigen Steuersatzes festgelegt.