Erbschaftsteuerpflichtig ist die Bereicherung des Erwerbers bzw. in Ihrem Falle der Wert des Holznutzungsrechts Ihres Bruders. Holznutzungsrechte gehören zum sonstigen Vermögen. Solche immerwährenden Nutzungen sind mit dem 18,6-Fachen des Jahreswerts des durchschnittlichen jährlichen Ertrages zu bewerten. Ist der gemeine Wert der gesamten Holznutzung nachweislich niedriger, ist der nachgewiesene gemeine Werte zugrunde zu legen. Dabei steht Ihrem Bruder nach dem Erwerb von seinem Vater ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung.
Spiegelbildlich können Sie regelmäßig die Belastung mit dem Holznutzungsrecht bei Ihrer Erbschaftsteuer nicht abziehen, weil das land- und forstwirtschaftliche Vermögen begünstigungsfähig ist. Heißt: Solange Sie innerhalb von fünf Jahren den Betrieb nicht vollständig oder teilweise verkaufen, wird dafür keine Erbschaftsteuer erhoben.
(Folge 17-2021)