Die ermäßigten Steuersätze bei außerordentlichen Holznutzungen sind mit Wirkung vom Kalenderjahr 2012 neu geregelt worden. Steuerlich begünstigt sind nur noch außerordentliche Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgen oder sogenannte Kalamitätsnutzungen.
Liegen privatwirtschaftliche Gründe für die Holznutzungen vor, sind sie nicht mehr begünstigt. Damit ist der Holzeinschlag ein laufender steuerpflichtiger Gewinn.
Für die Schenkung an Ihre Tochter dürfte keine Schenkungsteuer anfallen; denn Ihrer Tochter steht ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € zu. Gleichwohl sind Sie nach dem Buchstaben des Gesetzes gegenüber dem Schenkungsteuerfinanzamt zur Anzeige verpflichtet.