Für einen landwirtschaftlichen Betrieb müssen Sie in einfach gelagerten Fällen, also ohne Betriebsteilungen und ohne eine Tierhaltungskooperation, mit drei „Gebührenblöcken“ rechnen, nämlich für:
- die laufende Buchführung,
- den steuerlichen Jahresabschluss und
- die Einkommensteuererklärung.
Für die meisten Tätigkeiten können Steuerberater, wie übrigens auch Rechtsanwälte, Gebühren nach dem Gegenstandswert verlangen. Einschlägig ist die Steuerberatervergütungsverordnung. Die Berechnung für die laufende Buchführung und den Jahresabschluss erfolgen in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird die Gebühr ermittelt, die auf die maßgebliche Betriebsfläche entfällt. Im zweiten Schritt ist der Jahresumsatz maßgeblich. Die Gebühr für die Steuererklärungen richtet sich nach der Summe der positiven Einkünfte. Eine Zeitgebühr, also eine Gebühr nach Beratungsstunden, dürfen Steuerberater nur in bestimmten gesetzlich vorgegebenen Fällen berechnen oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. So wird beispielsweise häufig eine Zeitgebühr für die Teilnahme an Prüfungen oder für die Mehrarbeit bei der laufenden Buchführung berechnet.
Landwirtschaftliche Buchstellen berechnen ihre Gebühren auch nach eigenen Kriterien, etwa für die Buchführung nach der Betriebsfläche und Zahl der Buchungen. Solche Pauschalhonorare können für Standardleistungen sinnvoll sein, die jährlich wiederkehren, vor allem für die Buchführung, Jahresabschlussarbeiten und die jährliche Steuererklärung.
Wir wissen nicht, ob Sie mit Ihrem neuen Steuerberater eine Pauschalvereinbarung getroffen haben, wonach alle Leistungen nach Beratungsstunden abzurechnen sind. Die Vereinbarung wäre schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. Können Sie aber nachweisen, dass Ihnen der Steuerberater eine Jahresgebühr für seine Leistungen zwischen 1.200 und 1.500 € fest zugesagt hat, darf er von Ihnen nach neuesten Urteilen auch bei fehlender schriftlicher Pauschalvereinbarung keine höhere Gebühr verlangen.
Wir empfehlen Folgendes: Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater zusammen und lassen sich die Rechnung erläutern. Vielleicht gab es Dinge, die der Berater bei seinem ersten Angebot nicht berücksichtigen konnte. Um für die Zukunft vor Überraschungen gefeit zu sein, empfiehlt sich weiter der Abschluss einer Pauschalvereinbarung. Darin sollte genau festgelegt sein, welches Jahreshonorar auf Sie zukommt und welche Mehrarbeiten zusätzlich berechnet werden dürfen.