Wochenblatt-Leser Dominik A. in I. fragt: Im Jahr 2017 habe ich zwei Höfe im Sinne der Höfeordnung geerbt, deren Flächen direkt aneinander angrenzen. Zwischenzeitlich hat das Landwirtschaftsgericht die Höfe ohne meine Zustimmung zusammengeführt. Kann ich die eine Hofstelle zum Verkehrswert verkaufen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Werden beide Höfe wie in Ihrem Fall, zusammen bewirtschaftet, liegt ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb im steuerlichen Sinne vor. Verkaufen Sie nun die eine Hofstelle (Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude), entsteht ein laufender steuerpflichtiger Gewinn. Für den Verkauf gibt es keine Steuerermäßigung oder einen Freibetrag. Das ehemalige Betriebsleiterhaus ist steuerliches Privatvermögen. Hier liegt kein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor, weil wir davon ausgehen, dass der Hof vorher länger als zehn Jahre im Besitz des Erblassers war.
Nachversteuerung möglich
Verkaufen Sie mit der Hofstelle auch landwirtschaftliche Nutzflächen, so gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Neben der Einkommensteuerbelastung haben Sie dann aber zusätzlich mit einer Nachbewertung des Erbgangs und Nachversteuerung mit Erbschaftsteuer zu rechnen, weil seit dem Erbe 2017 weniger als fünf Jahre vergangen sind, der Verkauf also innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren stattfindet.
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(Folge 28-2022)