Wollen Sie die Fläche zur Größe von 3 ha vom steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführen, wird der Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) und dem Buchwert (achtfache Ertragsmesszahl) der Besteuerung zugrunde gelegt. Haben Sie Zweifel, mit welchem Wert das Finanzamt den Entnahmegewinn besteuern will, wird Ihnen erfahrungsgemäß eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt nicht weiterhelfen; denn das Finanzamt wird sich nicht auf einen konkreten Wert festlegen lassen.
Der sicherste Weg, einen verbindlichen Wert für die Entnahme zu erhalten, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Weil die Finanzgerichte regelmäßig bei Bewertungsfragen die Gutachterausschüsse der Kreise zu Rate ziehen, empfehlen wir Ihnen, dort ein Gutachten über den Wert der hofnahen Fläche einzuholen.