Weil Sie noch einige Hektar Grünland selbst bewirtschaften, liegt bei Ihnen mangels Betriebsaufgabe land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen vor. Das selbst bewohnte Betriebsleiterhaus haben Sie bereits 1987 steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommen.
Nach der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1998 konnte eine Wohnung, die vor dem 1. Januar 1987 vermietet und danach für eigene Wohnzwecke des Betriebsleiters oder für die Wohnzwecke des Altenteilers genutzt wurde, steuerfrei entnommen werden. Diese Regelung betrifft Wohnungen, die am 31. Dezember 1986 vermietet waren.
Diese Regelung ist heute aufgrund neuerer Rechtsprechung nur noch auf Wohnungen in Baudenkmalen anzuwenden; sie ist nicht für andere, fremdvermietete zum Betriebsvermögen gehörende Wohnungen bestimmt. Wenn Sie jetzt den Hof an den Sohn übertragen, kommt es zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Wohnung einschließlich des zugehörigen Grund und Bodens.
(Folge 7-2021)