Überträgt der ältere Sohn seinem jüngeren Bruder mindestens 90 % der landwirtschaftlichen Flächen und den Forst, so liegt eine steuerbegünstigte Betriebsübergabe vor. Der jüngere Sohn übernimmt die Bilanzansätze seines Bruders. Es werden keine stillen Reserven des Betriebs aufgedeckt.
Erbschaftsteuerlich unterliegt die Hofübergabe nach dem geltenden Recht einer umfassenden Verschonung. Das bedeutet: Wenn der übertragene Betrieb vom jüngeren Sohn nicht in Teilen oder ganz fünf bzw. sieben Jahre lang nicht verkauft wird, entsteht keine Schenkungsteuer.
Auf der anderen Seite behält der ältere Bruder einen „Resthof“ mit Hofstelle, Wirtschaftsgebäuden und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,5 ha. Dieser „Resthof“ bleibt landwirtschaftliches Betriebsvermögen, es wird dann wohl in seinen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus integriert werden.