Der Beitrag weist darauf hin, dass beim Kauf von Heizöl zum Festpreis im Rahmen eines Fernabsatzvertrages grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht. Dafür ist zunächst Voraussetzung, dass tatsächlich ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Dies ist nur der Fall, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. Schließen zwei Unternehmer den Vertrag ab, greifen die Regelungen nicht.
Sofern Sie also etwa als Landwirt für die Versorgung Ihres Betriebes Heizöl kaufen, fallen Sie als Unternehmer nicht unter das Fernabsatzrecht.
Weiter ist erforderlich, dass der Heizöllieferant seine Vermarktung so aufgebaut hat, dass sein Vertriebssystem gerade auch auf dem Vertragsschluss per Fernkommunikationsmittel (Briefe, Kataloge, Telefon, E-Mails) basiert.
Liegt ein Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher vor, bestimmt sich die Widerspruchsfrist wie folgt: Die Verträge lassen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Diese Frist beginnt allerdings erst, wenn der Verkäufer (spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss) den Käufer über das Widerrufsrecht belehrt hat. Bei verspäteter Belehrung verlängert sich die Frist zur Erklärung des Widerrufs auf einen Monat.
Erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerspruchsrecht unter Umständen gar nicht. Die Anforderungen an die Belehrung sind gesetzlich detailliert geregelt. Der Verkäufer muss zum Beispiel Informationen über sein Unternehmen, die bestellte Ware sowie die Vertragsbedingungen in Textform zur Verfügung stellen.
Der Widerruf muss in Textform gegenüber dem Unternehmer erklärt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Widerruf müssen Sie nicht begründen.