Wochenblatt-Leser Franz V. in B. fragt: Wir möchten unser Wohnhaus und die landwirtschaftlichen Flächen, seit 1969 verpachtet, an unseren Sohn übertragen. Der will das Haus verkaufen und die Flächen behalten. Das Finanzamt teilte uns mit, unser Betrieb sei seit 1975 kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr. Wie können wir bei der Übertragung Steuern sparen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Haben weder Sie noch Ihre Erblasser eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt, so gilt der Betrieb als fortgeführt. Das heißt, er befindet sich im steuerlichen Betriebsvermögen. Aus dem Schreiben des Finanzamtes ergibt sich lediglich, wie der Betrieb bewertungsrechtlich eingeordnet wird. Darin wird nicht verbindlich erklärt, dass der Betrieb privatisiert ist.
Allerdings gilt der Betrieb dann als aufgegeben, wenn die Aufgabe erklärt worden ist oder die Pachteinnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1969 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden sind.
Betriebsleiterhaus gilt als steuerliches Privatvermögen
Dessen ungeachtet gehen wir davon aus, dass das von Ihnen angesprochene Wohnhaus das ehemalige Betriebsleiterhaus ist. Das Betriebsleiterhaus gilt aber spätestens seit dem 31. Dezember 1998 als steuerliches Privatvermögen. Beim Verkauf des Hauses würde heute also keine Einkommensteuer entstehen. Etwas anderes gilt, wenn Sie auch landwirtschaftliche Flächen mit verkaufen.
Die Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen bis zu 5 ha an den Sohn ist schenkungsteuerlich begünstigungsfähig. Das heißt, wenn diese Flächen von Ihrem Sohn nach der Übertragung fünf Jahre lang nicht verkauft werden, setzt das Finanzamt keine Schenkungsteuer fest. Darüber hinaus steht Ihrem Sohn pro Elternteil ein Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 € zur Verfügung.
Aus steuerlicher Sicht ist es daher empfehlenswert, wenn Sie das Wohnhaus verkaufen und zu einem späteren Zeitpunkt die Flächen mit dem Wohnhauserlös an den Sohn übertragen.
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(Folge 32-2022)