Viele Eheleute, die vermögend sind, übertragen bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die Kinder. Unentgeltlich wird der ein oder andere Vermögensgegenstand, oft ein Grundstück, zu Lebzeiten im Wege der Schenkung übertragen, wobei der Freibetrag für Kinder ausgenutzt wird, um Erbschaftssteuer zu vermeiden. Da der Freibetrag alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht, kann der Rest des Vermögens beim Erbfall – nach zehn Jahren – möglicherweise erbschaftsteuerfrei den Kindern anfallen.
Ein anderes Motiv für eine Schenkung zu Lebzeiten besteht darin, Kindern eine Existenzgrundlage zu verschaffen. So wird oft zum Zeitpunkt der Eheschließung Kindern Geld oder ein Grundstück übertragen, um ihnen den „Start ins Leben“ zu erleichtern.
Der Nachteil einer Schenkung besteht natürlich darin, dass Sie Ihr Vermögen schmälern. Daher wird Vermögen in der Regel nur dann verschenkt, wenn der Schenker im Rentenalter anderweitig gut abgesichert ist.
Wichtig im Falle einer Schenkung ist Folgendes: Damit der Familienfrieden gewahrt bleibt, sollte man entweder die Kinder sofort gleichmäßig beschenken oder anordnen, dass die Schenkung später, beim Erbfall, auf erbrechtliche Ansprüche anzurechnen ist. Wenn die Kinder wissen, dass jeder gleich viel bekommen hat oder noch bekommen wird, kehrt in der Regel Ruhe ein.
Weiterhin ist es grundsätzlich ratsam, so zu schenken, dass jedes Kind getrennt und allein über sein Geschenk verfügen kann. Sie denken daran, dass Ihre drei Kinder eine Doppelhaushälfte gemeinsam zu Eigentum erhalten sollen. Dies birgt die Gefahr in sich, dass sich Ihre Kinder über Unterhaltungsmaßnahmen oder einen Verkauf streiten könnten. Das muss so nicht sein, kann aber passieren.
Daher sollten Sie Ihre Schenkungspläne vorab in Ruhe mit den Kindern besprechen. Eine sinnvolle Alternative wäre, dass nur ein Kind das Wohnhaus bekommt und seine Geschwister eventuell in Teilbeträgen auszahlt.