Ob die Gülleabnahme bei 13a-Landwirten mit dem Ansatz des pauschalen Gewinns von 350 €/ha (= Grundbetrag) abgegolten oder zusätzlich im Zuschlagsbereich zu erfassen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Laut Gesetz sind Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten im Zuschlagsbereich mit einem pauschalen Betriebsausgabenabzug von 60 % zusätzlich zu versteuern. Das wären in Ihrem Falle 800 € (2000 € – 60 %).
Allerdings sind wir der Ansicht, dass nach einer Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2015 das Einsammeln und Abfahren organischer Abfälle – und dazu gehören auch die Gülle und Gärreste – sowie die Ausbringung auf eigenen, selbst bewirtschafteten Flächen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist, die mit dem Grundbetrag abgegolten ist. Nach einer Neuregelung ab dem Wirtschaftsjahr 2015/16 kommt es nicht mehr darauf an, woher die organischen Abfälle stammen, ob von einer gewerblichen Biogasanlage oder einem landwirtschaftlichen Betrieb.
(Folge 25-2019)