Wochenblatt-Leserin Maria G. in H. fragt: Mein Mann und ich besitzen einen Hof. Dieser ist seit mehr als 20 Jahren verpachtet und nicht mehr in der Höfeordnung. Die Hofstelle (8 ha) soll unser Sohn erben. Drei weitere Grundstücke (insgesamt 8,5 ha) sollen unsere anderen beiden Kinder erben. Die Erbfolge soll per Testament geregelt werden. Wir wollen unseren Besitz nicht vor unserem Tod überschreiben. Was passiert, wenn wir die 8,5 ha ins Privatvermögen überführen?
Rat weiß Arno Ruffer, Steuerberater beim WLV: Verfügen Sie testamentarisch, dass die Hofstelle mit etwa 8 ha ein Sohn erhalten soll und drei weitere Grundstücke zur Größe von 8,5 ha die beiden anderen Kinder erhalten sollen, so entsteht im Erbgang eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft erbt dann Betriebsvermögen. Setzt sich die Erbengemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt auseinander, so ist dies ohne Einkommensteuerzahllasten möglich. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft würde jedes der Kinder Grundstücke des Betriebsvermögens erhalten.
Steuerliche Folgen
Überführen Sie heute die 8,5 ha aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen, so hat es in der Tat steuerliche Folgen. Sie müssten den Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich Teilwert) und dem Buchwert (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) als laufenden Gewinn versteuern. Es käme allerdings nicht zu einer Betriebszerschlagung, das heißt, die Hofstelle mit 8 ha bliebe als verkleinerter Betrieb erhalten. Von diesem Schritt raten wir ab und halten die Idee mit der beschriebenen testamentarischen Erbfolge für sinnvoll.
Keine Erbschaftsteuer
Mit dem Erbgang würde die Erbengemeinschaft Ihre Buchwerte fortführen. Einkommensteuer entsteht nur, wenn die Grundstücke von den Kindern vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt oder verkauft werden. Erbschaftsteuerlich sind die landwirtschaftlichen Flächen begünstigungsfähig, das heißt, solange die Flächen innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren nach dem Erbgang nicht verkauft werden, wird Erbschaftsteuer nicht erhoben. Dessen ungeachtet hat jedes der Kinder einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € nach jedem Elternteil.
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(Folge 18-2022)