Wird dem weichenden Erben ein 850 m2 großes Gartengrundstück überschrieben, spricht man steuerlich von einer Entnahme. Dabei entsteht unter Umständen ein Entnahmegewinn. Zu versteuern wäre der Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich Teilwert) einerseits und dem Buchwert (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) andererseits.
Wollen Sie für die Entnahme keine Steuern zahlen, bietet sich an, dem Sohn ein entgeltliches Erbbaurecht zum Beispiel für 99 Jahre zu bestellen. Beträgt der Erbbauzins mehr als 10 % des ortsüblichen Erbbauzinses, bliebe das Grundstück bei Ihnen im Betriebsvermögen. Wird das Grundstück später dann von Ihrem jüngsten Sohn bebaut, wird er aufgrund des Erbbaurechts zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes.
(Folge 6-2020)