Wochenblatt-Leser Karl H. fragt: Die Neuberechnung der Grundsteuern soll aufkommensneutral sein. Zukünftig ist für die Wohngrundstücke der Landwirte die Grundsteuer B zu bezahlen. Bei oft großen Grundflächen kann es sein, dass die zu entrichtende Grundsteuer B bereits einen höheren Betrag ergibt als die bisher bezahlte Grundsteuer A. Wäre da nicht geboten, die Grundsteuer A abzuschaffen, um Aufkommensneutralität zu gewährleisten?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Im Rahmen der Grundsteuerreform regelt der Gesetzgeber die neuen Bewertungsverfahren für das Grundvermögen (Grundsteuer B) und im sogenannten Bundesmodell für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A). Dieses Modell gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
„Da die Grundsteuer für die kommunalen Haushalte von enormer Bedeutung ist, betrifft die Gesetzesänderung sowohl die Grundsteuer A als auch die Grundsteuer B. Ein Verzicht auf die Grundsteuer A würde in den ,ländlich‘ geprägten Kommunen zu Einnahmedefiziten führen, die dann auf andere Art und Weise zu kompensieren wären“, sagt Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Warendorf.
Positive und negative Änderungen
Für Landwirte ergeben sich durchaus positiv und negativ auswirkende Änderungen. Negativ könnten sich höhere Grundsteuerwerte und bestimmte Zuschläge etwa für die verstärkte Tierhaltung auswirken. Positiv dürften sich beispielsweise der Wegfall der Kammerumlage für die Betriebsleiterwohnungen und Altenteile und die deutlich reduzierte Steuermesszahl auswirken. Ob das den erhöhten Grundsteuerwert, der an die Stelle des Einheitswertes tritt und um ein Zehnfaches höher ist, kompensiert, ist jedoch offen.
Grundsätzlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Reform der Grundsteuer keine Veränderung des Grundsteueraufkommens. „Beispielrechnungen zeigen (siehe Wochenblatt-Folge 19/2022, Seite 16), dass die Grundsteuerwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nominal höher sind als die bisher berechneten Wirtschaftswerte“, erläutert Müller, „über die deutliche Absenkung der Steuermesszahl von 6 vom Tausend auf 0,55 vom Tausend soll erreicht werden, dass der für die Grundsteuer A maßgebliche Steuermessbetrag annähernd so hoch ist wie vor der Gesetzesänderung.“
Fazit: Ob die Politik Wort hält und die neue Grundsteuer aufkommensneutral ist, ist jetzt noch nicht absehbar und außerdem abhängig vom Hebesatz der Kommunen.
Die Grundsteuer A bleibt bestehen. Die Grundsteuerbelastung ergibt sich erst, wenn der neue Grundsteuerwert mit der abgesenkten Steuermesszahl und anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde für die Grundsteuer A multipliziert wird.
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(Folge 10-2023)