Wochenblatt-Leserin Annemarie C. fragt: Auf unserer Hofstelle steht ein marodes Gebäude. Wirtschaftlich ist es wertlos und wir nutzen es nicht. Wir wollen es aber noch nicht abreißen. Wie ist dieses Wirtschaftsgebäude bei der Grundsteuererklärung auszuweisen?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann. Hingegen bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das gilt auch, wenn diese vom Wert und/oder Umfang her von untergeordneter Bedeutung sind.
Zwei Unterschiede beachten
Bei der Beantwortung dieser Frage sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Fall 1 „Land- und forstwirtschaftliches Vermögen“: In dem Fall, in dem es sich um ein Gebäude auf der Hofstelle eines aktiv wirtschaftenden Betriebs handelt, gilt: Nicht mehr oder derzeit nicht genutzte land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgüter sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Und zwar so lange, bis sie einer anderweitigen Zweckbestimmung unterliegen.
- Fall 2 „Grundvermögen“: Sollten die Hofstelle und das genannte Gebäude nicht mehr einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen, ist es dem Grundvermögen zuzuordnen. Dann gilt: Sind auf dem Grundstück keine auf die Dauer benutzbaren Räume vorhanden, weil die Gebäude zerstört oder dem Verfall preisgegeben worden sind, so ist das Grundstück nach § 246 Abs. 2 BewG (Bewertungsgesetz) als unbebautes Grundstück zu bewerten. Sind jedoch noch Keller vorhanden, die zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken ausgebaut und deshalb benutzbar sind, so muss das Grundstück weiter als ein bebautes Grundstück behandelt werden.
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(Folge 46-2022)