Wochenblatt-Leser Simon U. fragt: Laut Liegenschaftskataster haben wir 500 m2 Wirtschaftsweg. Kann ich diese Fläche in der Grundsteuererklärung der Nutzungsart „Landwirtschaftliche Nutzung“ zuordnen oder auch als „Unland“ einstufen?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Laut Bewertungsgesetz (BewG) sind Wirtschaftswege der Hoffläche zuzuordnen, wenn sie nicht vorrangig einer anderen Nutzung zuzuordnen sind. Demnach sind die 500 m2 der Hoffläche zuzuordnen.
"Falsche" Angaben korrigieren
In Fällen, in denen das Geodatenportal zum Stichtag 1. Januar 2022 nicht die richtige tatsächliche Nutzung, sondern eine „falsche Nutzung“ ausweist, muss der Steuerbürger diese Angaben in seiner Erklärung korrigieren. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsweg um einen sogenannten „grünen Weg“, also einen nicht befestigten Weg, und dient dieser der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzung, ist er der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen.
Eine Bewertung als Unland kommt überhaupt nicht in Betracht. Entweder sind die 500 m2 der Hofstelle zuzuordnen oder der jeweiligen Nutzung, etwa landwirtschaftliche Nutzung.
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(Folge 46-2022)