Wochenblatt-Leserin Martin N. in U. fragt: Bei der Grundsteuerreform wird nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) gefragt. In meinem Einheitswertbescheid des Finanzamtes aus dem Jahr 1974 wird die EMZ für Ackerland mit 60 und für Grünland mit 40 angegeben. In GEO Basis NRW wird die Zahl für die Flächen drei- bzw. vierstellig. Wie kommt das? Was muss ich angeben?
Rebecca Kopf, Redaktion, gibt Auskunft: Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Produkt einer Landwirtschaftlichen Fläche bzw. landwirtschaftliche Teilflächen eines Flurstücks (Ar = 100 m²) und der ermittelten Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahl). In der Grundsteuererklärung ist die EMZ in Anlage Land- und Forstwirtschaft bei landwirtschaftlicher Nutzung anzugeben.
Stichtag 1. Januar 2022
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer beruht auf alten Werten von 1964 (West) und 1935 (Ost). Das führte zu einer ungerechten Besteuerung. Im Jahr 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Grundsteuerrecht überarbeitet werden muss. Folglich wurde das Bewertungs- und Grundsteuerrecht reformiert, wonach die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 und nicht mehr die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt werden.
Ertragsmesszahlen auf Hektar umgerechnet
„Um die Bewertungsrechnung im alten Verfahren für die Einheitsbewertung zu vereinfachen, wurden die auf Ar bezogenen Ertragsmesszahlen (siehe oben) auf Hektar umgerechnet“, erläutert Dipl.-Ing. Klaus Müller (Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Warendorf) und gibt ein Beispiel: Eine Fläche mit einer Größe von 1 ha (= 100 Ar) hat eine Ackerzahl von 50. Berechnung der EMZ für das Kataster 100 x 50 = 5000 EMZ. Bei der Berechnung des Einheitswertes werden die 5000 EMZ durch 100 geteilt (Bezugsgröße Hektar). Deshalb hat die EMZ im Einheitswertbescheid weniger Stellen als in der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuer.
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(Folge 47-2022)