Wochenblatt-Leser Hubert A. fragt: Wir betreiben keine Landwirtschaft mehr. Haus, Stall und Scheune stehen auf einem Flurstück (8000 m2). Welcher Grund und Boden wird dem Wohnhaus und welcher dem Stall und der Scheune zugeordnet?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Gehen Sie bei der Zuordnung folgendermaßen vor:
- Nehmen Sie das Flurstück (8000 m2) und ziehen die Fläche für den Grund und Boden für das „Wohnen“ ab. Zur Fläche „Grund und Boden Wohnen“ gehören alle Gebäude und -teile, Stellplätze, Garagen und Gartenflächen, die dem Wohnen oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
- Kleiner Exkurs: Mit der Reform der Grundsteuer werden diese Teile dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet. Mit der Erklärung zum Stichtag 1. Januar 2022 zählen Wohngebäude, Betriebs- und Altenteilerhäuser nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. So werden Betriebsleiter- und Altenteilerwohnhaus mit der dazugehörigen Fläche, dem Garten und Garagen im Grundvermögen bewertet und unterliegen der Grundsteuer B. Der Grundsteuer B unterliegen noch die Flächen, die anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
- Sie müssen hierfür mit dem Hauptvordruck in Elster (GW 1) auch Anlage Grundstück (GW 2) unter einem „eigenen Aktenzeichen“ ausfüllen. Ein Erklärvideo gibt es hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de
- Übrigens: Carports müssen Sie im Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht in Ihrer Grundsteuererklärung eintragen.
- Die dann noch verbleibende Fläche von den insgesamt 8000 m2 ist nach den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen noch der Nutzungsart Hofstelle (Stall, Scheune – soweit durch Landmaschinen und Ähnliches genutzt, befestigte Flächen) und gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen.
- Der Stall und die Scheune werden nicht gesondert bewertet, sondern sind in dem Wert für die Hofstelle enthalten.
- Für den „landwirtschaftlichen“ Teil des Anwesens ist ebenfalls über Elster eine Feststellungserklärung (GW 1) und eine Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3) unter dem bisherigen Aktenzeichen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abzugeben.
Diese Punkte nannte Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Warendorf.
Lesen Sie mehr:
(Folge 49-2022)