Wochenblatt-Leser Andreas T. fragt: Ich besitze eine Hofstelle, etwas Grünland und 15 ha Ackerland. Seit 2001 habe ich den Schweinestall verpachtet, für den ich an die Gemeinde jährlich etwa 1200 € Grundsteuer B bezahlen muss. Seit August 2022 ist der Stall leer und wird auch nicht neu verpachtet. Kann ich die Grundsteuer B abwenden?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Dienen landwirtschaftliche Flächen oder Gebäude dauerhaft nicht mehr der Land- und Forstwirtschaft, kommt es bewertungsrechtlich zur sogenannten Artfortschreibung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen. Werden Flächen oder Gebäude wieder landwirtschaftlich genutzt, empfehlen wir eine Artfortschreibung zurück zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen beim Finanzamt zu beantragen.
Antrag bei Gemeinde stellen
Bei Ihnen hat der Leerstand eines Gebäudes zu einer Ertragsminderung geführt. Dazu empfehlen wir, bei der Gemeinde einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen. Für das Kalenderjahr 2022 ist der Antrag dort bis zum 31. März 2023 zu stellen. Bei einer Ertragsminderung von 100 % können Sie einen Grundsteuererlass von 50 % erreichen.
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(Folge 48-2022)