Aus Ihrer Anfrage ergibt sich nicht, ob sich beide Hofstellen im steuerlichen Betriebsvermögen befinden oder ob sie Privatvermögen sind. Unterstellt, beide sind Betriebsvermögen, führt der Tausch der Wirtschaftsgebäude und Flächen zu einer Veräußerung und erfordert die Gewinnrealisierung. Allerdings können Sie die so aufgedeckten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut (= eingetauschte Wirtschaftsgebäude und Flächen) übertragen. Außerdem fordert das Finanzamt Grunderwerbsteuer (5 % in NRW).
Weil Sie mit Ihrem Bruder nicht in gerader, sondern in Seitenlinie verwandt sind, ist dieser Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Es liegen zwei Grundstücksumsätze und damit zwei Grunderwerbsteuerfälle vor. Beim Tausch von Grundstücken ist jedes Grundstück als Gegenleistung für das andere anzusehen.
Falsch wäre es, die beiden Hofstellen zusammenzurechnen und für die beiden Erwerbsvorgänge die Hälfte dieses Gesamtwertes als Gegenleistung anzusetzen.