Wollen Sie den Kindern Ihres Neffen einen Bauplatz schenken, so müssen Sie zunächst bedenken, dass eine Schenkung unter Umständen eine steuerpflichtige Entnahme aus Ihrem Betriebsvermögen bewirkt. Ohne Geldzufluss von außen müssten Sie den Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) abzüglich des Buchwertes (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) versteuern. Eine solche Entnahme wäre nicht durch eine Rücklage oder andere Sondervorschriften begünstigt.
Angenommen, der Bauplatz hat einen Verkehrswert von 80.000 € (80 €/m2) und die Fläche ist mit 60 Punkten bewertet. Dann beträgt der Buchwert 2,40 €/m2 (8 x 0,60 = 4,80 DM ./. 2 = 2,40 €). Den Unterschied, hier also 77,60 €/m2 bzw. 77.600 € insgesamt, müssten Sie im Jahr der Entnahme versteuern.
Für die Kinder läge eine schenkungsteuerpflichtige Schenkung vor. Als Großneffen unterlägen sie der Schenkungsteuerklasse III mit einem persönlichen Freibetrag von 20.000 €.
Der Bauplatz wird für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit den Bodenrichtwerten bewertet. Anzusetzen sind die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse x Fläche.
Angenommen, der Bauplatz mit einem Wert von 80.000 € wird den Großneffen gemeinsam geschenkt, ergäbe sich folgende Schenkungsteuerbelastung:
Wert Bauplatz = 80.000 €
abzgl. 3 x Freibetrag von 20.000 € = 60.000 €
steuerpflichtig = 20.000 €
Die Steuerbelastung für diese 20.000 € läge bei 6000 €, also bei 2000 € pro Großneffe.
Probleme beim Kindergeld ergeben sich aktuell nicht, weil die Kinder minderjährig sind. Auch bei Eintritt der Volljährigkeit werden die Eltern der Großneffen keine Nachteile erleiden. Nach dem neu verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz kommt es für den Bezug des Kindergeldes ab 2012 weder auf die Höhe der Einkünfte noch Bezüge der volljährigen Kinder an.