Wochenblatt-Leser Michael H. in A. fragt: Bei den Angaben zu den Flurstücken im ELSTER-Programm kann ich „landwirtschaftliche Nutzung, forstwirtschaftliche Nutzung und Hofstelle“ anklicken. Wie kann ich „Graben, Bach, Teich, Gewässerbegleitfläche, Fahrweg“ usw. als Nutzungsart bei den einzelnen Flurstücken zuordnen und bei ELSTER eingeben?
Rebecca Kopf, Redakteurin des Wochenblattes, antwortet: Eine land- und forstwirtschaftliche Fläche wird bei der Wertermittlung im Rahmen der Grundsteuer entweder einer Nutzung oder einer Nutzungsart zugeordnet. Wir gehen bei der Antwort auf das Ergebnis einer möglichen Sachdatenabfrage zu einer Adresse für die Grundsteuer A über das Portal grundsteuer-geodaten.nrw.de ein und geben eine allgemeine Auskunft ab.
Der Aufbau und die Daten im Sachdatenauszug orientieren sich an der Erklärungsabgabe in ELSTER. Im Sachdatenauszug ist die Kategorie „Nutzung nach § 234 BewG (Bewertungsgesetz)“ zu finden. Diese ist spezifisch auf die Land- und Forstwirtschaft und die Feststellungserklärung angepasst. Hier findet eine Aufteilung nach der Nutzung statt. Und zwar: Landwirtschaftliche Nutzung, Forstwirtschaftliche Nutzung und weitere zuzuordnende Flächen – damit gemeint sind weitere Nutzungsarten.
Diese Nutzungsarten gibt es (Auswahl)
Man unterscheidet diese Nutzungsarten (Auswahl): Hofstelle und Nebenbetrieb, landwirtschaftliche Fläche, Acker, Grünland, Erwerbsgartenanbaufläche, Anbaufläche für Sonderkulturen, Weingarten, Kurzumtriebsplantagen/Agroforst, Geringstland, Bergweide, Moor, Abbauland etwa Torfstiche, Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, und Unland. Dazu gehören Flächen, die nicht kultiviert werden können und keinen Ertrag einbringen, etwa Böschungen, Gräben, Felsen.
Zur Nutzungsart Hofstelle und Nebenbetriebe und zum Umgang mit Gräben bzw. Unland heißt es im BewG: Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und Dergleichen werden in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einbezogen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und Dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind. Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Unland wird nicht bewertet.
Für Gräben und einen Teich auf einem Grundstück müsste im Sachdatenauszug die Angabe zur Größe in m2 zu finden sein. Möglicherweise wurde keine individuelle Ertragsmesszahl (EMZ) angegeben. Fehlt die EMZ, liegt keine Bodenschätzung zugrunde. Man kann hier auf die im Sachdatenauszug durchschnittliche EMZ (dEMZ) zurückgreifen und in ELSTER übertragen. Die Korrektur mit der dEMZ ist sinnvoll, um höhere Grundsteuern zu vermeiden.
Für die ELSTER-Erklärung könnte man nun Folgendes tun:
- Für Teich und Graben die dEMZ angeben.
- Meldet ELSTER einen Fehler, ist Folgendes möglich:
- Man definiert, was unter „Graben, Bach, Teich, Gewässerbegleitfläche, Fahrweg“ fällt, als Unland. Dazu müsste es in ELSTER ein sogenanntes „Drop-Down-Menü“ geben, wo man „Unland“ auswählen kann. Gegebenenfalls müsste man das Wort „Unland“ auch in die dafür vorgesehene Zeile eintippen.
- Es kann unter Umständen auch sein, dass – sofern Erträge gezogen werden – die Wasserflächen als solche anzugeben und mit der entsprechenden Durchflussmenge in l/sec zu bewerten sind – siehe ggf. Sachdatenauszug.
Lesen Sie mehr:
(Folge 30-2022)