Die Aufwendungen (Abschreibung, Reparaturkosten, Benzin/Diesel, Versicherung und Steuern) für einen Pkw, der sich im Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes befindet, stellen in vollem Umfang Betriebsausgaben dar. Ein solcher Pkw gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Beträgt die betriebliche Nutzung, wie bei vielen Betrieben, zwischen 10 und 50 %, können Sie den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Dieses Wahlrecht haben auch landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Finanzamt anfertigen.
Nutzen Sie ein solches Fahrzeug (betriebliche Nutzung bis 50 %) auch für private Zwecke, gehören diese Kosten anteilig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebenshaltung (= Privatentnahmen), die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Weisen Sie den Pkw mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10 bis 50 % als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, müssen Sie die Entnahme für die private Nutzung des Pkw, wenn Sie kein Fahrtenbuch führen, schätzen. Wie hoch dieser Anteil ist, sollten Sie mit Ihrer Buchstelle bzw. dem Steuerberater abstimmen.
Bereits abgeschriebene Fahrzeuge mit hohem Listenpreis sind trotz der höheren Privatnutzung im gewillkürten Betriebsvermögen oft am besten aufgehoben, weil in diesen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen für alle Betriebsfahrten abziehbar bleiben.