Der Stall war vermutlich gegen Sturmschäden versichert. Müssen Sie das Gebäude nach dem Sturm jetzt abreißen, so ist der Restbuchwert gewinnwirksam als Aufwand auszubuchen. Spiegelbildlich ist die Versicherungsentschädigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtig. Sie können die Steuerpflicht dadurch vermeiden, dass Sie die Versicherungsentschädigung steuerneutral behandeln. Bauen Sie das Stallgebäude im selben Betrieb wieder auf, wären von den Herstellungskosten des neuen Stallgebäudes (Gebäudehülle) die durch die geleistete Versicherungsentschädigung aufgedeckten stillen Reserven abzuziehen. Die so verminderten Herstellungskosten für das Stallgebäude (grob gesagt ist es die Differenz zwischen den Herstellungskosten und der Sturmentschädigung) können Sie dann über die Nutzungsdauer des Stalls abschreiben.
Entsprechendes gilt, wenn Sie die Betriebsvorrichtungen (= bewegliche Wirtschaftsgüter), wie die Aufstallung, ersetzen.