Wochenblatt-Leserin Karola B. in G. fragt: Wir wohnen im Dorf, haben ein Wohnhaus mit Stall und Garten. Vor einigen Jahren kauften wir den Garten des Nachbarn und bekamen dafür eine neue Flurstücknummer. Das Grundstück wird als Nutzgarten genutzt. Zudem ist dort ein Carport, in dem landwirtschaftliche Fahrzeuge stehen. Unterliegt das neue Grundstück der Grundsteuer B oder mit den weiteren landwirtschaftlichen Flächen weiterhin der Grundsteuer A? Welche Art Grundstück ist es?
Wochenblatt-Redakteurin Rebecca Kopf gibt Auskunft: Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen unterliegt der Grundsteuer A. Acker- und Grünland werden als landwirtschaftliche Nutzung zusammengefasst. Die Nutzung wird mit einem Festbetrag von 252 €/ha und einem von der Ertragsmesszahl abhängigen Betrag bewertet.
Keine landwirtschaftlichen Zwecke: Grundsteuer B
Mit der Reform der Grundsteuer werden alle Gebäude und -teile, die dem Wohnen oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet. Mit der Erklärung zum Stichtag 1. Januar 2022 zählen Wohngebäude, Betriebs- und Altenteilerhäuser nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. So sind Betriebsleiter- und Altenteilerwohnhaus mit der dazugehörigen Fläche, dem Garten und Garagen im Grundvermögen wie Ein- oder Zweifamilienhäuser zu bewerten und unterliegen der Grundsteuer B. Der Grundsteuer B unterliegen noch die Flächen, die anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Carports müssen Sie im Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht in Ihrer Grundsteuererklärung eintragen.
Jetzt stellt sich in Ihrem Fall die Frage, um welche Art des Grundstücks es sich handelt. Das können wir leider nicht beantworten. Es sieht nach „Grundsteuer B“ aus. Dies deshalb, weil auch ein Nutzgarten den Wohngebäuden und damit der Grundsteuer B zugerechnet wird.
Garten erwerbsmäßig nutzen
Aber es könnte auch Grundsteuer A sein: Es hängt davon ab, ob dieses Grundstück zum 1. Januar 2022 gärtnerisch genutzt wurde – etwa ob dort Ackerfrüchte angebaut wurden. Eine gärtnerische Nutzung läge dann vor, wenn Flächen zum (erwerbsmäßigen) Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, dem Obstbau oder als Baumschule genutzt werden. Dann kommt die Grundsteuer A zum Tragen.
Beim Finanzamt erkundigen
Das können wir aufgrund fehlender Angaben, wie schon gesagt, nicht beurteilen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt und erfragen die bisherige Nutzungsart (davon gibt es 34).
Sie können sich auch nach Ihrem bisherigen Grundsteuerbescheid für diese Fläche richten.
Grundsteuer-Hotline
Fragen zur Feststellungserklärung zur Grundsteuer beantwortet Ihnen die Grundsteuer-Hotline. Das passende Angebot für Ihren Postleitzahlenbereich finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW im Grundsteuerportal online unter: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/einfach-erklaert-das-grundsteuerportal.
Für Ihre Adresse können Sie einen Sachdatenauszug im Geodaten-Portal abrufen (https://grundsteuer-geodaten.nrw.de).
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(Folge 36-2022)