§ 51a des Bewertungsgesetzes ist eine rein steuerliche Vorschrift. Sollte diese Sonderregelung im Zuge der Grundsteuerreform wegfallen, wie es im politischen Raum diskutiert wird, ergäben sich im Wesentlichen folgende steuerliche Konsequenzen:
- Wegfall der Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung,
- Wegfall der landwirtschaftlichen Einkünfte und Verlustverrechnung mit anderen Einkünften,
- Gewerbesteuerpflicht,
- Grundsteuerwechsel von Grundsteuer A nach Grundsteuer B,
- keine Berechtigung zur Agrardieselrückerstattung,
- Verlust der Kfz-Steuerbefreiung und
- keine Mautbefreiung.
Dagegen ist die Landwirtschaft im Baurecht gesondert gesetzlich definiert. Die steuerliche Einordnung als gewerbliche Einkünfte hat keinen Einfluss auf das Baurecht.
(Folge 45-2019)