Wochenblatt-Leser Karsten U. fragt: Meine Flächen sind verpachtet. Im Pachtvertrag habe ich geregelt, dass der Pächter die Grundsteuer direkt an die Gemeinde zahlt. Wie läuft es in Zukunft? Was sollte ich für die Zahlung der neuen Grundsteuer ab 1. Januar 2025 mit dem Pächter vereinbaren? Hat diese Regelung weiterhin Gültigkeit?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Die Grundsteuer musste reformiert werden, weil das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf der Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Während bislang die sogenannten Einheitswerte mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert wurden, um die Höhe der Grundsteuer zu ermitteln, wird nunmehr der sogenannte Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl und anschließend mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert, um die Grundsteuer zu ermitteln. Es ändert sich die Berechnungsmethode der Grundsteuer also „lediglich“ hinsichtlich der Bewertung, nicht aber hinsichtlich der Methodik.
Gemeinde erhebt Grundsteuer
Unverändert wird die Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben und dient weiterhin als bedeutende Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden. Da sich also die Gesamtmethodik nicht grundlegend verändert hat, behält auch Ihre vertragliche Regelung in Ihrem Pachtvertrag weiter Gültigkeit, wonach der Pächter die Grundsteuer zu tragen hat. Sie können es also bei dem bisherigen Vorgehen belassen, dass der Pächter diese Last trägt.
Allerdings kann man die Veränderung der Grundsteuerhöhe nicht sicher voraussehen. Sollte sich die Steuerlast in Ihrem Fall gravierend verändert haben, könnte sich ein Anspruch Ihres Pächters auf Vertragsanpassung gemäß § 593 BGB ergeben. Danach besteht ein Anpassungsanspruch, wenn sich nach Abschluss eines Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert haben, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind.
Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Grundsteuerlast in Ihrem Fall ändert. Gegebenenfalls müssten Sie dies mit Ihrem Pächter besprechen und die geänderten Verhältnisse – am besten einvernehmlich – anpassen.
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(Folge 10-2023)