Der Verkauf einzelner Flächen oder des ganzen Betriebes löst regelmäßig Einkommensteuer aus. Steuerlich begünstigt ist nur die Betriebsaufgabe, das heißt, der Verkauf einzelner Flächen und die Überführung der Restflächen vom Betriebs- in das Privatvermögen bzw. der Verkauf des ganzen Betriebes.
Die steuerliche Vergünstigung ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft, und zwar, dass Sie entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig sind. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Betriebsaufgabe mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert; das sind rund 25 % Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag von 5,5 % und Kirchensteuer von 9 %.
Der Verkauf des Wohnhauses löst keine Einkommensteuer aus, wenn es sich um kein denkmalgeschütztes Gebäude handelt. Verkaufen Sie einzelne Flächen, können Einkommensteuer bis zu 42 % sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen.
Auch der Verkauf des Hofes auf Rentenbasis (steuerlich: Leibrente) ist einkommensteuerpflichtig. In diesem Falle hat der Verkäufer ein Wahlrecht. Er kann den beim Verkauf entstandenen Gewinn sofort versteuern. Dann gilt der zuvor beschriebene ermäßigte Steuersatz. Veräußerungsgewinn ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenzahlungen, gemindert um den Buchwert des Betriebes.
Der Verkäufer kann stattdessen auch die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln, die laufend mit einem maximalen Steuersatz von 42 % zu versteuern sind. In diesem Fall werden weder ein Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz gewährt.
(Folge 13-2019)