Verkaufen Sie 4 ha aus Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, ist der Verkauf einkommensteuerpflichtig. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis einerseits und dem Buchwert (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) andererseits.
Die Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven können Sie vermeiden, indem Sie reinvestieren. Können Sie aktuell nicht in anderen Grund und Boden oder in Wirtschaftsgebäude Ihres Betriebes reinvestieren, können Sie zunächst eine steuerfreie Rücklage („§ 6b-Rücklage“) zum Beispiel zum 30. Juni 2016 bilden, wenn Sie die Flächen jetzt veräußern. Die Reinvestition müssen Sie in diesem Fall bis zum 30. Juni 2020 getätigt haben.
Grundsätzlich ist die Reinvestition auch in den neuen Bundesländern eingeschränkt möglich. Entweder Sie bewirtschaften diese Flächen zunächst selbst und verpachten Sie zu einem späteren Zeitpunkt oder aber Sie gründen zu Reinvestitionszwecken eine GmbH & Co. KG.