Ob Sie Ihre Traktoren weiterhin mit einer grünen Nummer betreiben können, liegt im Ermessen der zuständigen Zollbehörde – die ist seit einigen Jahren für die Kfz-Steuer zuständig.
Das zuständige Hauptzollamt prüft, ob es sich bei Ihrem Betrieb tatsächlich um einen land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieb handelt. Dafür ist es dem Amt freigestellt, verschiedene Unterlagen anzufordern. Das können sein:
- Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
- Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes,
- Steuerveranlagung des Finanzamtes, etwa Einkommensteuerbescheid.
Nur lof-Betriebe können die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Ausnahmen von der Besteuerung) erfüllen.
Danach dürfen steuerbefreite Fahrzeuge ausschließlich:
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
- von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingesetzt werden.
Der Begriff land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist im Kraftfahrzeugsteuerrecht jedoch nicht definiert und somit auslegungsfähig.
Insofern könnte ein Urteil des Finanzgerichtes Münster (Az. 13 K 347/165 Kfz) interessant sein. Danach kommt es weder auf die Betriebsgröße noch auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, um als lof- Betrieb zu gelten und eine Befreiung von der Kfz-Steuer zu erhalten. Es reicht aus, wenn das Fahrzeug ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird und der Eigentümer mit seinen Agrar- bzw. Forstprodukten am Markt teilnimmt. Mit anderen Worten, sie verkauft oder auch tauscht.
Eine Anmeldung auf den Namen Ihres Schwiegersohnes hilft Ihnen nicht, da die Kfz-Steuerbefreiung an eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit gebunden ist. Gewerbebetriebe sind nicht steuerbefreit.
Hinweis: Sollten Sie Ihren Traktor in Zukunft mit einer schwarzen Nummer betreiben, dürfen Sie Ihren vermutlich zulassungsfreien Anhänger mit 25-km/h-Schild ebenfalls nicht mehr nutzen. Auch seine steuer- und zulassungsfreie Verwendung ist an die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gebunden. Ihr Anhänger müsste demnach auch zugelassen und versteuert werden.
(Folge 13-2019)