Bei der Vermietung von Ferienwohnungen müssen Sie bei der steuerlichen Prüfung insbesondere die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer berücksichtigen. Vom Grundsatz her ist die bloße Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Das gilt auch für die Vermietung von Ferienwohnungen. Das heißt, liegt eine bloße Vermögensverwaltung vor, würden sich die Ferienwohnungen im steuerlichen Privatvermögen befinden und Sie würden steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Bei Vermietung von Ferienwohnungen ist ein Gewerbebetrieb erst gegeben, wenn besondere Umstände hinzutreten. Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt sich als gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet sein, zum Beispiel Möblierung, Wäsche und Geschirr enthalten. Sie muss in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden.
- Die Werbung für die kurzfristige Vermietung der Wohnung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung der Wohnung muss von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden.
- Die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und es muss nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sein, das mit den Feriengästen Mietverträge abschließt und abwickelt und dafür sorgt, dass die Wohnung in einem Ausstattungs-, Erhaltungs- und Reinigungszustand ist und bleibt, der die sofortige Vermietung zulässt.
Damit dürfte regelmäßig die Vermietung von Ferienwohnungen „privat“ erfolgen. Unseres Erachtens ist das Bereithalten etwa eines Frühstücksraums unschädlich.
Etwas anderes gilt bei der Umsatzsteuer. Bis zu einem Umsatz von 17.500 € im Kalenderjahr wären Sie mit der Vermietung der Ferienwohnungen ein Kleinunternehmer und müssten keine Umsatzsteuer abführen. Erst wenn der Umsatz darüber hinaus liegt, wären aus der Vermietung 7 % Umsatzsteuer abzuführen. Im Gegenzug könnten Sie die bei Renovierungen anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer mit dem Finanzamt verrechnen.