Das Einkommensteuergesetz sieht beim Holzverkauf, auch von Schadholz, keine Verteilung der Erlöse auf mehrere Jahre vor.
Steuermindernd wirkt sich allerdings Folgendes aus: Im April 2021 ist eine Einschlagsbeschränkung für das Forstwirtschaftsjahr 2020/21 (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) verfügt worden. Der ordentliche Holzeinschlag für Fichte wurde danach auf 85 % beschränkt. Im Wirtschaftsjahr der Einschlagsbeschränkung (also für das Forstwirtschaftsjahr 2020/21) gilt zudem für alle Kalamitätsnutzungen, das heißt für sämtliche Holzarten, einheitlich der ermäßigte Steuersatz von ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes.
Zur Erläuterung: Die Besteuerung der Einkünfte unterliegt der tariflichen Einkommensteuer, die individuell je nach Höhe der Einkünfte ermittelt wird. Der Eingangssteuersatz beträgt zurzeit 14 %, der höchste Steuersatz 45%. Bei der Kalamitätsnutzung beträgt der Steuersatz nur ein Viertel des persönlichen durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Holznutzung.
Schaden anmelden
Der Schaden ist dem örtlich zuständigen Finanzamt als Voranmeldung einzureichen. Die Mitteilung ist vor Beginn der Aufarbeitung, jedoch spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt des Schadens mitzuteilen. Ohne eine solche Meldung kann der ermäßigte Steuersatz nicht in Anspruch genommen werden. Weitere Einzelheiten sind unter anderem im Forstschäden-Ausgleichsgesetz in Verbindung mit § 34b des Einkommensteuergesetzes nachzulesen.
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