Wochenblatt-Leser Albert V. in F. fragt: Meine Frau und ich möchten unser Vermögen zu gleichen Teilen unseren beiden Adoptivkindern zusprechen. Da es nicht unsere leiblichen Kinder sind: Was gilt steuerrechtlich im Erbfall? Unsere Adoptivtochter führt den Betrieb bereits.
Steuerberater Arno Ruffer, WLV, nimmt Stellung: Adoptivkinder zählen erbschaftsteuerlich wie leibliche Kinder. Jedes der Adoptivkinder kann einen persönlichen Freibetrag von 400 000 € pro Elternteil in Anspruch nehmen.
Adoptivkinder wie leibliche Kinder
Angenommen, ein Adoptivkind erhält 500 000 € an Bar- und Aktienvermögen, dann muss es mit einer Erbschaftsteuerbelastung von 11 000 € (11 % von 100 000 €) rechnen. Entsprechendes gilt für den Erbgang der Adoptivkinder bezüglich Ihrer Adoptivkinder.
Soweit die Adoptivtochter den landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Jahr 2005 erhalten hat, ist der Betrieb schenkungsteuerlich begünstigungsfähig. Das bedeutet, dass keine Schenkungsteuer festgesetzt wird, solange der Hof unverändert fünf Jahre lang erhalten bleibt. Diese Vorschenkung wird nicht auf den persönlichen Freibetrag von 400 000 € angerechnet.
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(Folge 44-2022)