Übertragen Sie den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb geschlossen weiter, so entstehen keine Einkommensteuerzahllasten. Ihr Sohn, der Übernehmer, führt die Buchwerte fort.
Bei der Schenkungsteuer (Erbschaftssteuer) unterliegt der landwirtschaftliche Betrieb der Verschonung, das heißt, werden die Flächen nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung komplett oder teilweise verkauft, dann wird keine Schenkungssteuer festgesetzt.
Die Verschonung gilt unabhängig von der Bewirtschaftung. Es spielt also keine Rolle, ob Sie Ackerbau betreiben oder auf den Flächen Rinder, Ziegen oder Schafe halten. Eine Ausnahme bildet aber das Bauland. Das Bauland ist steuerlich nur begünstigt, wenn es vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird.
(Folge 52-53/2020)