Mastentschädigungen sind im Grundsatz steuerpflichtig. Es handelt sich in der Regel um Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens und damit um Pacht. Die Besteuerung richtet sich bei Einmalentschädigungen nach der Gewinnermittlungsart.
Bei buchführungspflichtigen Betrieben ist davon auszugehen, dass durch eine Einmalentschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden. Damit können Sie die Einnahmen auf 25 Jahre verteilen. Bei Einnahme-Überschuss-Rechnung, beispielsweise bei Verpächtern, ist die Verteilung einer Einmalzahlung auf diesen Zeitraum nicht möglich. Hier gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Mit dem Zahlungseingang ist die Entschädigung zu versteuern. Bei Betrieben mit einer Gewinnermittlung nach § 13 a EStG (13a-Landwirte), die Flächen unter 20 ha bewirtschaften, ist die Mastentschädigung mit dem Ansatz des Grundbetrages abgegolten und muss nicht zusätzlich versteuert werden.
Soweit darüber hinaus die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder Wirtschaftserschwernisse entfällt, wäre eine Gesamtentschädigung aufzuteilen; nämlich in die eigentliche Mastentschädigung, die Wertminderung von Grund und Boden und Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse und dann gesondert zu beurteilen.
Die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse wäre bei buchführenden Betrieben in dem Wirtschaftsjahr in vollem Umfang gewinnerhöhend zu erfassen, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde. Eine Verteilung auf einen Zeitraum von mehreren Jahren ist nicht möglich. Das gilt auch für die Zahlung für Wertminderung des Grund und Bodens. Hier wäre darüber hinaus in den meisten Fällen eine sogenannte Teilwertabschreibung nicht möglich, weil das Gesetz für Grundstücke, die schon am 1. Juli 1970 bilanziert wurden, eine solche Teilwertabschreibung nicht zulässt.
Umsatzsteuerlich fällt die Mastentschädigung nicht unter die Pauschalierung. Umsatzsteuer ist aus der Entschädigungszahlung gleichwohl nicht abzuführen, weil sie umsatzsteuerfrei ist.