Laufende Betriebseinnahmen bei einem buchführungspflichtigen Betrieb sind auch Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse, die geleistet werden, wenn durch Abtrennung von Ackerflächen durch eine Bahntrasse die innere Verkehrslage des Betriebes gestört und dadurch künftig Umwege in Kauf genommen werden müssen. Eine solche Entschädigung ist zu versteuern, weil sie dem Ausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes von Betriebsausgaben dient. Weil sie außerdem keine Verpflichtung zum künftigen Handeln begründet, können solche Zahlungen nicht mehr auf mehrere Jahre verteilt oder einer Rückstellung zugeführt werden.
Ermitteln Sie den Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist die Entschädigung ohne Verteilungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Bei Gewinnermittlungen nach § 13 a EStG wäre die Entschädigung mit dem Grundbetrag abgegolten.
Eine andere Frage ist, ob der 1995 erworbene Grund und Boden durch die Schließung des Bahnüberganges dauernd im Wert gemindert wird und der jetzige Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) niedriger ist als die damaligen Anschaffungskosten. Für die Beurteilung ist auf die Dauer der voraussichtlichen betrieblichen Nutzung abzustellen. Bei Grundstücken eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist im Regelfall von einem Zeitraum von etwa zehn Jahren auszugehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teilwertabschreibung müssen Sie der Finanzverwaltung nachweisen, etwa durch ein Gutachten.
Beachten Sie, dass nach einer erfolgten Teilwertabschreibung zu jedem folgenden Bilanzstichtag geprüft werden muss, ob der Teilwert immer noch unter den seinerzeitigen Anschaffungskosten liegt. Ist der Teilwert zu einem späteren Bilanzstichtag wieder angestiegen, so muss eine Zuschreibung auf den angestiegenen Wert vorgenommen werden, nach oben begrenzt durch die seinerzeitigen Anschaffungskosten.